Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1990,
01.12.1990
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 643/1990 (NR: GP XVII RV 1292 AB 1424 S. 149. BR: AB 3972 S. 533.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 8, Absatz eins, wurden am 9. April bzw. 18. September 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz eins, mit 1. Dezember 1990 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Polen – im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet – sind
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 weiter zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *), insbesondere seines Artikels 9, und der bestehenden Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zu stärken,
wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,