Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

23.08.1994

Abkürzung

AuslBVO

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
  2. Ziffer 2
    das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1973,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
  3. Ziffer 3
    das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien;
  4. Ziffer 4
    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;
  5. Ziffer 5
    Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
  6. Ziffer 6
    ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
  7. Ziffer 7
    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;
  8. Ziffer 8
    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen:
    Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, Geologische Bundesanstalt,
    Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Österreichisches Archäologisches Institut,
    Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Österreichische Nationalbibliothek,
    Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,
    Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,
    Institut für die Wissenschaften vom Menschen,
    Institut für Europäische Studien,
    Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft-Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
    Österreichische Forschungsgemeinschaft,
    Institut für internationale Politik,
    Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,
    Erwin Schrödinger Institut für Mathematische Physik,
    Institut für Weltraummedizin,
    Institut für Konfliktforschung,
    Institut für Kybernetik,
    Mikrostrukturzentrum,
    Institut für den Donauraum.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10008711

Dokumentnummer

NOR12107591

Alte Dokumentnummer

N6199330662J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/609/P1/NOR12107591

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