Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

AuslBVO

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
  2. Ziffer 2
    das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1973,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
  3. Ziffer 3
    das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien;
  4. Ziffer 4
    die ausländischen Austauschlehrer und Sprachassistenten hinsichtlich ihrer Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt;
  5. Ziffer 5
    Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
  6. Ziffer 6
    ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10008711

Dokumentnummer

NOR12104634

Alte Dokumentnummer

N6199011928H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/609/P1/NOR12104634

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