Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden die Vertragsstaaten genannt, sind,
IN DEM WUNSCH, zu einem homogenen und dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum beizutragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die internationale Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften sowie von Richtlinien hinsichtlich der Methoden und Verfahren bei der Prüfung und Bescheinigung (Zertifizierung) einen wertvollen Beitrag zur freien Güterbewegung darstellt,
IN DER ERWÄGUNG, daß eine solche Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen ergänzt werden muß, sowie in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen ihren für die Prüfung, Untersuchung, Bescheinigung (Zertifizierung) und die Anerkennung zuständigen Stellen, den zuständigen Behörden, sowie die Verwendung der Herstellerkonformitätserklärungen zu fördern,
IN DER ERKENNTNIS, daß ein Produkt, das in einem Vertragsstaat rechtmäßig vermarktet wird, grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat frei in den Verkehr gebracht und verwendet werden können sollte,
IN DER ERKENNTNIS, daß kein Vertragsstaat durch dieses Übereinkommen daran gehindert wird, Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet der Prüfung, Untersuchung und Bescheinigung mit anderen Ländern abzuschließen,
IN DER ERWÄGUNG, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens dahingehend ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten sich dadurch ihren Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen wie dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dem GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, errichtet im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), entziehen können;
WIE FOLGT übereingekommen: