Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Anerkennung v Prüfungszeugnissen u Konformitätsnachweisen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Anerkennung v Prüfungszeugnissen u Konformitätsnachweisen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1990

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Unterzeichnungsdatum

15.06.1988

Index

59/01 EFTA

Beachte

1. Verfassungsbestimmung in Art. 2, 6, 8, 9 und 10!
2. Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON PRÜFZEUGNISSEN UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN
StF: BGBl. Nr. 593/1990 (NR: GP XVII RV 1276 VV S. 152. BR:AB 3977 S. 533.)

Vertragsparteien

*Finnland 593/1990 *Island 593/1990 *Liechtenstein 593/1990 *Norwegen 593/1990 *Schweden 593/1990 *Schweiz 593/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden die Vertragsstaaten genannt, sind,

IN DEM WUNSCH, zu einem homogenen und dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum beizutragen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die internationale Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften sowie von Richtlinien hinsichtlich der Methoden und Verfahren bei der Prüfung und Bescheinigung (Zertifizierung) einen wertvollen Beitrag zur freien Güterbewegung darstellt,

IN DER ERWÄGUNG, daß eine solche Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen ergänzt werden muß, sowie in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen ihren für die Prüfung, Untersuchung, Bescheinigung (Zertifizierung) und die Anerkennung zuständigen Stellen, den zuständigen Behörden, sowie die Verwendung der Herstellerkonformitätserklärungen zu fördern,

IN DER ERKENNTNIS, daß ein Produkt, das in einem Vertragsstaat rechtmäßig vermarktet wird, grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat frei in den Verkehr gebracht und verwendet werden können sollte,

IN DER ERKENNTNIS, daß kein Vertragsstaat durch dieses Übereinkommen daran gehindert wird, Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet der Prüfung, Untersuchung und Bescheinigung mit anderen Ländern abzuschließen,

IN DER ERWÄGUNG, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens dahingehend ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten sich dadurch ihren Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen wie dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dem GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, errichtet im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), entziehen können;

WIE FOLGT übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens, dessen Artikel 2 Absatz 3.1 bis 3.4, Artikel 6 Absätze 2 bis 4, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 4 verfassungsändernd sind, samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens auf Liechtenstein, wird genehmigt. Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  2. Ziffer 2
    Das nachstehende Übereinkommen samt Anhängen ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007017

Dokumentnummer

NOR11007130

Alte Dokumentnummer

N5199010192L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/593/P0/NOR11007130

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