EFTA - Anerkennung v Prüfungszeugnissen u Konformitätsnachweisen
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1990,
01.10.1990
31.12.2003
1. Verfassungsbestimmung in Artikel 2, 6, 8, 9 und 10 !
2. Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 274 aus 2013,).
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON PRÜFZEUGNISSEN UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN
StF: BGBl. Nr. 593/1990 (NR: GP XVII RV 1276 VV S. 152. BR:AB 3977 S. 533.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 274/2013 (NR: GP XXII RV 513 AB 595 S. 73. BR: AB 7094 S. 712.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden die Vertragsstaaten genannt, sind,
IN DEM WUNSCH, zu einem homogenen und dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum beizutragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die internationale Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften sowie von Richtlinien hinsichtlich der Methoden und Verfahren bei der Prüfung und Bescheinigung (Zertifizierung) einen wertvollen Beitrag zur freien Güterbewegung darstellt,
IN DER ERWÄGUNG, daß eine solche Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen ergänzt werden muß, sowie in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen ihren für die Prüfung, Untersuchung, Bescheinigung (Zertifizierung) und die Anerkennung zuständigen Stellen, den zuständigen Behörden, sowie die Verwendung der Herstellerkonformitätserklärungen zu fördern,
IN DER ERKENNTNIS, daß ein Produkt, das in einem Vertragsstaat rechtmäßig vermarktet wird, grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat frei in den Verkehr gebracht und verwendet werden können sollte,
IN DER ERKENNTNIS, daß kein Vertragsstaat durch dieses Übereinkommen daran gehindert wird, Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet der Prüfung, Untersuchung und Bescheinigung mit anderen Ländern abzuschließen,
IN DER ERWÄGUNG, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens dahingehend ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten sich dadurch ihren Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen wie dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dem GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, errichtet im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), entziehen können;
WIE FOLGT übereingekommen: