(2)Absatz 2,Ohne zeitliche Begrenzung ausgenommen ist die Verwendung von Halonen zur unmittelbaren Brandbekämpfung, soweit die verwendeten Anlagen und Handfeuerlöscher nicht entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung befüllt worden sind. Zulässig sind nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen, Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.