Bundesrecht konsolidiert

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Verbot von Halonen § 2

Kurztitel

Verbot von Halonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.09.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Von den Verboten des Paragraph eins, sind bis 31. Dezember 1999 ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von Halonen zur Befüllung von nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerlöschanlagen, deren Errichtung zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist, wenn dieser Schutz durch die Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Halonen zur Befüllung von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerlöschanlagen,
      1. Litera a
        die dem Schutz unersetzlicher Kulturgüter zu dienen bestimmt sind oder
      2. Litera b
        bei denen ein Umbau zur Verwendung anderer Löschmittel einschließlich der erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen einen – gegenüber der erzielbaren Gefahrenminderung für die Umwelt – unverhältnismäßigen Aufwand erfordert;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Halonen zur Befüllung von Handfeuerlöschern und das Inverkehrsetzen von Halon-Handfeuerlöschern, soweit deren Aufstellung oder Bereithaltung zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz durch die Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, und darüber hinaus ein behördlicher Auftrag vorliegt;
    4. Ziffer 4
      die Herstellung und das Inverkehrsetzen jener Mengen an Halonen, die für eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Verwendungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Ohne zeitliche Begrenzung ausgenommen ist die Verwendung von Halonen zur unmittelbaren Brandbekämpfung, soweit die verwendeten Anlagen und Handfeuerlöscher nicht entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung befüllt worden sind. Zulässig sind nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen, Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010627

Dokumentnummer

NOR12135286

Alte Dokumentnummer

N8199013358J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/576/P2/NOR12135286

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