Absatz eins,Von den Verboten des Paragraph eins, sind bis 31. Dezember 1999 ausgenommen:
- Ziffer einsdie Verwendung von Halonen zur Befüllung von nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerlöschanlagen, deren Errichtung zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist, wenn dieser Schutz durch die Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann;
- Ziffer 2die Verwendung von Halonen zur Befüllung von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Feuerlöschanlagen,
- Litera adie dem Schutz unersetzlicher Kulturgüter zu dienen bestimmt sind oder
- Litera bbei denen ein Umbau zur Verwendung anderer Löschmittel einschließlich der erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen einen – gegenüber der erzielbaren Gefahrenminderung für die Umwelt – unverhältnismäßigen Aufwand erfordert;
- Ziffer 3die Verwendung von Halonen zur Befüllung von Handfeuerlöschern und das Inverkehrsetzen von Halon-Handfeuerlöschern, soweit deren Aufstellung oder Bereithaltung zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz durch die Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann, und darüber hinaus ein behördlicher Auftrag vorliegt;
- Ziffer 4die Herstellung und das Inverkehrsetzen jener Mengen an Halonen, die für eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Verwendungen erforderlich sind.