Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt)
geleitet von dem Wunsch, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik weiterzuentwickeln,
im Hinblick darauf, dass die Republik Österreich und die Tschechische Republik Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
in der Überzeugung, dass ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerungen beider Vertragsparteien beitragen kann,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
sind wie folgt übereingekommen: