DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *1), nachstehend „Abkommen” genannt, und auf das am 14. Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft *2),
IN DER ERWÄGUNG, daß eine volle Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten und unter das Abkommen fallenden Waren durch Österreich den Handel zwischen den beiden Ländern fördern würde,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch Österreich nicht vorsieht,
IN DER ERWÄGUNG, daß im Handel zwischen Österreich und Portugal keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf unter das Abkommen fallende Waren, die aus Portugal nach Österreich eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt Portugals zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Erhebung der Zölle auf aus Spanien nach Österreich eingeführte unter das Abkommen fallende Waren festzulegen, und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1986,