Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.02.1990
Außerkrafttretensdatum
28.08.2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1989 (vgl. § 3)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen: Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (Paragraph eins,) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, Paragraph 4, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),
Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,Lohnaufwand (laut Lohnkonto, Paragraph 76, Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,
Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),Absetzung für Abnutzung nach Paragraphen 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),
Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1988),Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988),
steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),steuerfreier Betrag nach Paragraph 9, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
Investitionsfreibetrag nach § 10 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),steuerfreier Betrag nach Paragraph 12, Absatz 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),steuerfreier Betrag nach Paragraph 14, Absatz 6, Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
vorzeitige Abschreibung nach § 115 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),vorzeitige Abschreibung nach Paragraph 115, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1970, (laut Zahlungsbelegen),
Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Unfallversicherung, Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10004643
Dokumentnummer
NOR12050697
Alte Dokumentnummer
N3199010530J