Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1990,
römisch fünf
Paragraph 2
01.02.1990
28.08.2018
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum: ab 1989 vergleiche Paragraph 3,)
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (Paragraph eins,) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, Paragraph 4, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Anschaffungskosten, Unfallversicherung, Krankenversicherung
29.04.2019
10004643
NOR12050697
N3199010530J