Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) Art. 1

Kurztitel

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 526/1990

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.
  2. Absatz 2,Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in
    1. Ziffer eins
      Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind;
    2. Ziffer 2
      Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;
    3. Ziffer 3
      Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Amtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchssteuerangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10005694

Dokumentnummer

NOR12062519

Alte Dokumentnummer

N4199010116L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/526/A1/NOR12062519

Navigation im Suchergebnis