Kurztitel

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.
  2. Absatz 2,Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in
    1. Ziffer eins
      Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind;
    2. Ziffer 2
      Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;
    3. Ziffer 3
      Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.