Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Wirkung des Musterschutzes

Paragraph 4, Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035450

Alte Dokumentnummer

N2199013045J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P4/NOR12035450

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