Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
Paragraph 4
01.01.1991
26.08.2003
Wirkung des Musterschutzes
Paragraph 4, Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.