Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Text

Wirkung des Musterschutzes

Paragraph 4, Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.