Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch vier. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

Allgemeines

Paragraph 26, (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Absatz eins, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035472

Alte Dokumentnummer

N2199013067J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P26/NOR12035472

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