(2)Absatz 2,Die §§ 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.Die Paragraphen 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Absatz eins, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.