Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,
Paragraph 26
01.01.1991
04.12.1992
römisch vier. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
Allgemeines
Paragraph 26, (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.