Bundesrecht konsolidiert

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Grenzübergang – Passau-Mariahilf (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzübergang – Passau-Mariahilf (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 490/1990

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinn des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Staatsstraße 2625 und den daneben liegenden Gehweg auf einer Länge von 200 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, zu dem die nördlich und südöstlich des Dienstgebäudes gelegenen PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene LKW-Abstellplatz sowie die das Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude alle Verbindungswege und sanitären Anlagen sowie im Erdgeschoß den ersten an der Südwestecke gelegenen Raum;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke gelegenen Räume einschließlich des dazwischen liegenden Windfangs sowie den zweiten an der Südwestecke gelegenen Raum;
    • Strichaufzählung
      im Obergeschoß den unmittelbar rechts neben dem Treppenaufgang gelegenen Raum.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10005712

Dokumentnummer

NOR12062662

Alte Dokumentnummer

N4199011484H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/490/A2/NOR12062662

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