Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 77

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Zehnter Abschnitt
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.
  2. Absatz 2,Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen - ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im Paragraph 33, Absatz 2, genannte Frist - zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.
  3. Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040935

Alte Dokumentnummer

N2199958392L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P77/NOR12040935

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