Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,.

Text

Zehnter Abschnitt
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.
  2. Absatz 2,Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen - ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im Paragraph 33, Absatz 2, genannte Frist - zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.
  3. Absatz 3,Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.