Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 75

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Paragraph 75,

Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040933

Alte Dokumentnummer

N2199958390L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P75/NOR12040933

Navigation im Suchergebnis