Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.06.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11,
BGBl. I Nr. 71/1999.
Text
§ 75.Paragraph 75,
Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12040933
Alte Dokumentnummer
N2199958390L