Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 75,

Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035316

Alte Dokumentnummer

N2199011608H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P75/NOR12035316

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