Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.05.1999
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 75.Paragraph 75,
Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035316
Alte Dokumentnummer
N2199011608H