Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 69,

Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035310

Alte Dokumentnummer

N2199011602H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P69/NOR12035310

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