Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
BG
Paragraph 69
01.01.1991
31.03.2020
DSt
27/01 Rechtsanwälte
Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.
27.03.2020
10002940
NOR12035310
N2199011602H