Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 66.Paragraph 66,
Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035307
Alte Dokumentnummer
N2199011599H