Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Paragraph 66
01.01.1991
Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.