(2)Absatz 2,Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß § 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß Paragraph 19, beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.