Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Text
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß § 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß Paragraph 19, beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.