Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 54

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinn des Paragraph 49, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (Paragraph 52,), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
  3. Absatz 3,In allen anderen Fällen hat der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
  4. Absatz 4,Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Oberste Gerichtshof noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
  5. Absatz 5,Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu enthalten.

Anmerkung

ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40152999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P54/NOR40152999

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