(2)Absatz 2,Wenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (§ 52), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.Wenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (Paragraph 52,), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.