Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 52.Paragraph 52,
Der Oberste Gerichtshof kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Der Oberste Gerichtshof kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
Anmerkung
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6,
BGBl. I Nr. 190/2013
Im RIS seit
03.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40152998