Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 52,

Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist zulässig. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035293

Alte Dokumentnummer

N2199011585H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P52/NOR12035293

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