Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 51

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter.
  3. Absatz 3,Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
  4. Absatz 4,Sind die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Erkenntnis gilt Paragraph 35, sinngemäß. Allenfalls vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter zu verlesen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035292

Alte Dokumentnummer

N2199011584H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P51/NOR12035292

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