Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter.
  3. Absatz 3,Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
  4. Absatz 4,Sind die im Paragraph 50, Absatz 3, Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Erkenntnis gilt Paragraph 35, sinngemäß. Allenfalls vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter zu verlesen.