Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 49.Paragraph 49,
Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel ist zulässig, es sei denn, dass diese dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
Anmerkung
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6,
BGBl. I Nr. 190/2013
Im RIS seit
03.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40152996