Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 49.Paragraph 49,
Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035290
Alte Dokumentnummer
N2199011582H