Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 49,

Die Berufung hat die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035290

Alte Dokumentnummer

N2199011582H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P49/NOR12035290

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