(4)Absatz 4,Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der Paragraphen 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.