Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
  4. Absatz 4,Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der Paragraphen 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40221858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P41/NOR40221858

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