Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 35.Paragraph 35,
In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erheben und mit diesem die Berufung verbinden; § 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erheben und mit diesem die Berufung verbinden; Paragraph 427, Absatz 3, StPO ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035276
Alte Dokumentnummer
N2199011568H