Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 35,

In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erheben und mit diesem die Berufung verbinden; Paragraph 427, Absatz 3, StPO ist sinngemäß anzuwenden.