(2)Absatz 2,Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.