Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß der Untersuchung hat der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär hat dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein.
  2. Absatz 2,Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.