Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
    2. Ziffer 2
      Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
    3. Ziffer 3
      der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist.
  2. Absatz 2,Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (Paragraph 30,) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Ausschließungsgründe, Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40094896

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P26/NOR40094896

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