Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 152 Abs. 1 Z 1 StPO ist.der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (Paragraph 30,) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Schlagworte
Ausschließungsgründe, Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035267
Alte Dokumentnummer
N2199011559H