Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 20

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (Paragraph 22, Absatz eins,), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.
  3. Absatz 3,Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5,Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

29.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40202600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P20/NOR40202600

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