Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (Paragraph 22, Absatz eins,), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.
  3. Absatz 3,Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Schlagworte

Berufungskommission


Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035261

Alte Dokumentnummer

N2199011553H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P20/NOR12035261

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