Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 44/1990

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

20.03.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und den Ausgleich von Kaufleuten und Handelsgesellschaften anzuwenden.

(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden auf den Konkurs und Ausgleich von Kredit- und Versicherungsunternehmen sowie von natürlichen Personen, deren in eine kaufmännische Tätigkeit investiertes Kapital am Tag der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens 900 000 Lire, das sind im Sinn dieses Abkommens 20 000 Schilling, nicht übersteigt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet die Wirkungen des Konkurses oder des Ausgleichs durch dieses Abkommen ausgedehnt werden.

Schlagworte

Kreditunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002925

Dokumentnummer

NOR12035147

Alte Dokumentnummer

N2199010446H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/44/A1/NOR12035147

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