Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,
Artikel eins,
20.03.1990
(1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und den Ausgleich von Kaufleuten und Handelsgesellschaften anzuwenden.
(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden auf den Konkurs und Ausgleich von Kredit- und Versicherungsunternehmen sowie von natürlichen Personen, deren in eine kaufmännische Tätigkeit investiertes Kapital am Tag der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens 900 000 Lire, das sind im Sinn dieses Abkommens 20 000 Schilling, nicht übersteigt.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet die Wirkungen des Konkurses oder des Ausgleichs durch dieses Abkommen ausgedehnt werden.