Kurztitel

Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

20.03.1990

Text

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und den Ausgleich von Kaufleuten und Handelsgesellschaften anzuwenden.

(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden auf den Konkurs und Ausgleich von Kredit- und Versicherungsunternehmen sowie von natürlichen Personen, deren in eine kaufmännische Tätigkeit investiertes Kapital am Tag der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens 900 000 Lire, das sind im Sinn dieses Abkommens 20 000 Schilling, nicht übersteigt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet die Wirkungen des Konkurses oder des Ausgleichs durch dieses Abkommen ausgedehnt werden.