Die Minister haben dem Bedürfnis nach einer Neuinterpretation einiger Bestimmungen des Abkommens, welche sich auf Fische und andere Meeresfrüchte beziehen, Rechnung getragen und haben die nachstehende Auslegung der Artikel 10, 13, 14 und 16 des Abkommens nach einem Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Liberalisierung des Fischhandels übereinstimmend vereinbart.
_____________________________________________________________________
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960