Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 372/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Interesse einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Verfügungen zwecks Gestaltung von Teilen oder des ganzen Areals als Museumsquartier zu übertragen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft an der Liegenschaft EZ 320, KG Neubau bestehend aus den Grundstücken Nr. 266, Nr. 267, Nr. 268, Nr. 1863/10, Nr. 1863/11, Nr. 1863/12 ein unentgeltliches Fruchtgenußrecht auf unbestimmte Zeit einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Gesetzesnummer

10009731

Dokumentnummer

NOR12124776

Alte Dokumentnummer

N7199327285J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/372/P2/NOR12124776

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